Die Europäische Kommission hat Anfang April die erste „delegierte Rechtsakte“ zur EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II vorgelegt. Darin wird unter anderem die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen Banken und Finanzdienstleister ab Januar 2018 noch Provisionen einbehalten dürfen. Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nur noch erlaubt sein, wenn sie darauf ausgelegt sind, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Die Beweislast liegt beim Finanzdienstleister.
Provisionszahlungen für „unabhängige“ Anlageberater werden grundsätzlich nicht mehr gestattet sein. Auch für die Portfolioverwaltung wird ein Vermögensverwalter dann keine Bestandsprovisionen mehr aus den Fonds des Kundendepots ziehen dürfen, entsprechende Zahlungen sind umgehend an die Kunden weiterzuleiten. Das betrifft ebenso die Portfolioverwaltung in Banken.
Das Papier nennt drei Beispiele in denen Provisionszahlungen zulässig wären (Originallaut):
„i) die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Wertpapierfirma;
ii) die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden; oder
iii) die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente.“