DEFINITION
Nach §1 (2) Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) sind Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes „nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
- Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
- Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
- (weggefallen)
- Genussrechte und
- Namensschuldverschreibungen.“
PROSPEKTPFLICHT
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, ist nach § 2 VermAnlG verpflichtet, einen den Vorgaben des Gesetzes entsprechenden Prospekt zu veröffentlichen und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen. Ausnahmen bestehen für Private Placements und den Zweitmarkt. Die BaFin muss den Prospekt billigen; sie hat auch das Recht, die Veröffentlichung sowie darüber hinausgehende Werbung zu untersagen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB
Vermittler von Vermögensanlagen benötigen nach § 34 f (1) 3. Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11 a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.