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Vermögensanlagen

DEFINITION

Nach §1 (2) Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) sind Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes „nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

  1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  3. (weggefallen)
  4. Genussrechte und
  5. Namensschuldverschreibungen.“

PROSPEKTPFLICHT

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, ist nach § 2 VermAnlG verpflichtet, einen den Vorgaben des Gesetzes entsprechenden Prospekt zu veröffentlichen und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen. Ausnahmen bestehen für Private Placements und den Zweitmarkt. Die BaFin muss den Prospekt billigen; sie hat auch das Recht, die Veröffentlichung sowie darüber hinausgehende Werbung zu untersagen.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Vermittler von Vermögensanlagen benötigen nach § 34 f (1) 3. Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11 a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.

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