HERKUNFT DES BEGRIFFES
Der Begriff der Schwankungsreserve stammt aus dem Sozialgesetzbuch, wurde dort aber 2003 durch den Begriff der Nachhaltigkeitsrücklage ersetzt. Nach § 216 SGB VI sind die Träger der allgemeinen Rentenversicherung verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsrücklage aus überschüssigen Betriebsmitteln und Rücklagen vorzuhalten, um unterjährige Defizite und saisonale Einnahmenschwankungen über das Versicherungsjahr auszugleichen. Kurzfristige Beitragssatzanpassungen sollen so vermieden werden. Darüber hinaus sollen aber auch konjunkturelle Schwankungen überjährig geglättet werden.
SCHWANKUNGSRESERVE BEI FESTZINSANGEBOTEN
Doch Schwankungsreserven findet man auch bei Kapitalanlageprodukten mit fester Verzinsung. Hier werden Erträge, die über die laufende Zinszahlungsverpflichtung und Kosten hinausgehen, nicht thesauriert, sondern auf einem separaten Konto als Reserve zurückgestellt, um sicher künftige Zinszahlungen in vertragsgemäßer Höhe leisten zu können.
Zwar wird mit dieser Strategie auf zusätzliche Erträge aus der Thesaurierung, also Wiederanlage der Erträge, verzichtet, dafür stellt diese Art des Liquiditätsmanagements jedoch sicher, dass die Zinszahlungsverpflichtungen weitgehend unabhängig von der aktuellen Marktsituation erfüllt werden können. Diese statische Strategie dient also der effektiven Absicherung von Zinszahlungen während der Laufzeit von festverzinsten Wertpapieren. Sie ermöglicht es auch, Zinsansprüche aus unterjährigen Kündigungen umgehend zu bedienen, sofern die entsprechend vertraglich geregelten Konditionen dies zulassen.