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Finanzinstrumente

DEFINITION

Der Begriff „Finanzinstrumente“ wird in § 2 (2b) WpHG und § 1 (11) KWG definiert. Im Wesentlichen zählen zu den Finanzinstrumenten:

  1. Aktien und andere aktienähnliche Unternehmensanteile sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
  2. Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Genossenschaftsanteilen,
  3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und ähnliche handelbare Rechte mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,
  4. Kauf- und Verkaufsoptionen,
  5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  6. Geldmarktinstrumente,
  7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
  8. Derivate.

BILANZIERUNG

Finanzinstrumente sind nach IAS 39 bzw. künftig IFRS 9 zu bilanzieren und zu bewerten.

VORAUSSETZUNG FÜR DEN VERTRIEB

Vermittler von Finanzinstrumenten benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Der Vertrieb bestimmter Finanzinstrumente ist jedoch auch unter den Bereichsausnahmen des § 2 KWG etwa mit einer Erlaubnis nach § 34 f oder h Gewerbeordnung (GewO) möglich.

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