DEFINITION
Der Begriff „Finanzinstrumente“ wird in § 2 (2b) WpHG und § 1 (11) KWG definiert. Im Wesentlichen zählen zu den Finanzinstrumenten:
- Aktien und andere aktienähnliche Unternehmensanteile sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
- Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Genossenschaftsanteilen,
- Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und ähnliche handelbare Rechte mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,
- Kauf- und Verkaufsoptionen,
- Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Geldmarktinstrumente,
- Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
- Derivate.
BILANZIERUNG
Finanzinstrumente sind nach IAS 39 bzw. künftig IFRS 9 zu bilanzieren und zu bewerten.
VORAUSSETZUNG FÜR DEN VERTRIEB
Vermittler von Finanzinstrumenten benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Der Vertrieb bestimmter Finanzinstrumente ist jedoch auch unter den Bereichsausnahmen des § 2 KWG etwa mit einer Erlaubnis nach § 34 f oder h Gewerbeordnung (GewO) möglich.