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Cum-Ex-Geschäfte

Cum-Ex-Geschäfte, auch Dividendenstripping genannt, sind Geschäfte, die aufgrund komplexer Transaktionen und Ausnutzung einer Gesetzeslücke doppelte Steuererstattungen auslösen.

2012 wurde diese Gesetzeslücke geschlossen beziehungsweise die Praxis der Steuerabführung so geändert, dass Cum-Ex-Geschäfte zumindest nach dem im Folgenden beschriebenen, üblichen Muster nicht mehr möglich sind.

Grundlage der Cum-Ex-Geschäfte ist die Steuerbefreiung von Dividendenerträgen für Fonds oder Banken mit Sitz in Deutschland. Diese müssen zwar die Kapitalertragsteuer von 25 % zunächst automatisch abführen, können sich diese jedoch später erstatten lassen.

Für ein Cum-Ex-Geschäft waren drei Investoren notwendig: Investor A hält Aktien eines Dividendenunternehmens. Investor B kauft Aktien des gleichen Unternehmens in gleicher Höhe kurz vor dem Dividendenstichtag mit Anrecht auf die Dividende (cum Dividende). Er kauft und bezahlt dieses Aktienpaket beim dritten Investor C, der die Aktien zu diesem Zeitpunkt jedoch gar nicht selbst besitzt, aber auch erst später liefern muss – ein sogenannter Leerverkauf.

Am Dividendenstichtag erhält nun Investor A eine Dividendenzahlung auf seine Aktien, vermindert um die als Quellensteuer abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Dafür bekommt er eine Steuerbescheinigung, mit der er sich die Steuer später erstatten lassen kann.

Nun verkauft er die Aktien an Investor C, der diese braucht, um den Anspruch von Investor B aus dem Leerverkauf erfüllen zu können. Investor C zahlt A jedoch nur den um die Dividende verminderten Preis (ex Dividende), da er ja keinen Anspruch mehr auf die erfolgte Dividende hat.

Investor C liefert nun die Aktien an Investor B. Dieser allerdings hat ein Anrecht auf die Dividende, da er die Aktien ja bereits vor dem Dividendenstichtag erworben und bezahlt hat. Investor C zahlt Investor B also zusätzlich zu den übertragenen Aktien die Dividende abzüglich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Über diese Differenz erhält er ebenfalls eine Steuerbescheinigung, mit der er sich die Steuer erstatten lassen kann.

Abschließend verkauft Investor B die Aktien wieder an Investor A, so dass alle wieder so gestellt sind, wie vor dem Deal.

Das Finanzamt zahlt allerdings zweimal Steuern zurück, die jedoch nur einmal tatsächlich angefallen sind. Den doppelt gezahlten Betrag teilen die Investoren untereinander auf.

Eine Variante stellen sogenannte Cum-Cum-Geschäfte dar, bei denen ein kapitalertragsteuerpflichtiger ausländischer Investor Aktien vor der Dividendenausschüttung zum Beispiel an eine nicht kapitalertragsteuerpflichtige Bank mit Sitz in Deutschland verkauft. Diese kassiert die Dividende, lässt sich die Kapitalertragsteuer vom Finanzamt erstatten und verkauft die Aktien gegen eine Prämie wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück.

Steuerexperten schätzen, dass der Fiskus durch Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte in den vergangenen Jahrzehnten Steuereinnahmen im zweistelligen Milliarden-Euro-Bereich verloren hat.

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