Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Auf eine Verzinsung der Gelder kommt es nicht an. Die zweite Option wurde im Rahmen der 6. KWG-Novelle (Inkrafttreten: 01. Januar 1998) ergänzt.
Das Einlagengeschäft ist ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Es bedarf der Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Aus der im Gesetzestext enthaltenen Formulierung „oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ergeben sich Ausnahmen, nämlich für solche Gelder, deren Rückzahlung nur bedingt erfolgt. Dazu zählen qualifizierte Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen, denen gemein ist, dass die Rückzahlung der angenommenen Gelder vorbehaltlich der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers erfolgt. Durch diesen qualifizierten Rangrücktritt ist die Bedingung der „unbedingten“ Rückzahlbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht erfüllt. Eine weitere Bereichsausnahme bildet die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen.
Darlehen stellen auch kein Investmentvermögen dar, da sie keine Verlustbeteiligung vorsehen. Der qualifizierte Nachrang gilt hier nur als temporäres Leistungsverweigerungsrecht, nicht aber als Verlustbeteiligung. Daher greift auch das KAGB nicht. Allerdings handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des Kleinanlegerschutzgesetzes, so dass eine Prospektpflicht besteht und die Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34 f GewO verlangt.