Im Januar 2018 treten etliche wesentliche Änderungen und Anpassungen des Aufsichtsrechts in Kraft. Neben dem zum 3. Januar 2018 gültigen Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) greifen ab Anfang Januar gleich mehrere wichtige Regelungen für Kreditinstitute:
Ab dem 1. Januar ist die Benchmark-Verordnung (VO (EU) Nr. 2016/11) anwendbar. Sie regelt die Verwendung von Indizes als Benchmark für die Bewertung von Finanzinstrumenten, -kontrakten und Investmentfonds. Umgesetzt werden die Vorgaben in Deutschland durch das 2. FiMaNoG und das Finanzaufsichtsrechtsänderungsgesetz, welches die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung neu ordnet. Beide erweitern die Eingriffsmöglichkeiten der BaFin. Das 2. FiMaNoG tritt zum 3. Januar in Kraft und setzt die MiFiD II und MiFIR um, die insbesondere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetz, des Kreditwesengesetz und Börsengesetz beinhalten. Mit dem 3. Januar werden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpdlU) durch die Umsetzung der MiFIR dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Kunden durch einen Legal Entity Identifer (LEI) eindeutig identifiziert werden können.
Ab dem 1. Januar sind die obligatorischen Meldungen des Verdachts der Geldwäsche nur noch online über das elektronische Meldesystem goAML zulässig – ohnehin ist die 5. Geldwäscherichtlinie auf dem Weg.
Ebenfalls ab Jahresbeginn sind Finanzinstrumente nach IFRS 9 zu bilanzieren. Damit wird der Vorgänger-Standard IAS 39 abgelöst. Das wird insbesondere Folgen für die Bewertung des zu hinterlegenden Solvenzkapitals haben.
Kredit- und Zahlungsinstitute, die Kredite und Zahlungsdienste für Endverbraucher anbieten, haben ab dem 13. Januar die EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik umzusetzen, welche provisionsgetriebene Verkäufe einschränken sollen. Für Zahlungsdienste gilt ebenfalls ab diesem Datum das Gesetz zur Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie. Das neue Zahlungsdienstegesetz (ZAG) soll die Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessern, fasst nun auch Zahlungsauslösedienste sowie Kontoinformationsdienste mit ein und grenzt Ausnahmetatbestände stärker ein.
Last but not least ist zum 31. Januar für berichtspflichtige Kreditinstitute noch die erstmalige Übermittlung der Stammdaten von Vertragspartnern an die Deutsche Bundesbank fällig. Und damit sind die 2018 kommenden Änderungen des Aufsichtsrechts noch lange nicht abgeschlossen. So wird die BaFin beispielsweise die MiFID II-Umsetzung noch durch die Veröffentlichung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) im ersten Quartal 2018 vervollständigen.